Diese Verfügungslage hat auch Auswirkungen auf die Erteilung der Spielberechtigung für Senioreninnen und Senioren durch die WDFV-Passstelle.
Der WDFV-Beirat hatte im schriftlichen Umlaufverfahren die Regelung des § 22 Nr. 9 SpO/WDFV (veröffentlicht in der WDFV AM Nr. 10 vom 06.05.2020), die vom außerordentlichen Verbandstag am 20.06.2020 bestätigt worden ist, wie folgt ergänzt:
„Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Der Zeitraum zwischen dem ersten aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesetzten Spiel und der Wiederfreigabe des Spielbetriebs wird bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach vorstehendem Absatz nicht berücksichtigt“
Die Wiederfreigabe des Spielbetriebs zum 15.06.2020 hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die 6-Monats-Frist des § 22 Nr. 9 SpO/WDFV wieder weiter zu laufen beginnt (ausgesetzt seit dem 13.03.2020) und von der Passstelle bei Erteilung der Spielberechtigung für Senioreninnen und Senioren entsprechend berücksichtigt wird.