Neue Coronaschutzverordnung: Orientierungshilfe zum Sportbetrieb

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) veröffentlicht. Sie gilt seit dem 4. Dezember (bis 21.12.).

Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert -  § 2(8)

Grundsätzlich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Die ergänzte Regelung in der Coronaschutzverordnung ab 04.12.2021, wonach Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt werden, hat Einfluss auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb. Diese Regelung gilt bis zum 16.01.2022. Besonders zu beachten ist, dass bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren der Testnachweis z. B. durch eine Bescheinigung der Schule vorzulegen ist (keine Automatik wie bis einschließlich 15 Jahre). Diese Kontrolle obliegt weiterhin den Vereinen. Auf die am 24.11.2021 kommunizierten grundsätzlichen Regelungen zur Organisation des Spielbetriebes der A- und B-Junioren sowie B-Juniorinnen hat diese kurzfristige Änderung des Landes NRW keine Auswirkungen.

Weiter fasst der Landessportbund NRW (LSB NRW) zusammen: Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.

  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
    Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.

  3. Kinder und jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag (siehe o. g. Regel)

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauerbegrenzung

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern

  • darf die Auslastung der Sportanlage bei höchstens 50% der gesamten regulären Höchstkapazität liegen oder
  • darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30% der über 1.000 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen,
  • insgesamt sind aber maximal nur erlaubt: drinnen 5.000 Zuschauer, draußen 15.000 Zuschauer, wobei Stehplätze nicht besetzt werden dürfen.

Kontrollen

Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden.