Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen ab 22. Februar

(Mit Artikel-Update vom 26.02.) Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc.

[Update vom 26.02. / Wichtiger Hinweis für Fußballvereine]:

§9 der Verordnung untersagt in Absatz 1 unverändert den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc..:

„Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Der Landessportbund NRW (LSB NRW) definiert dabei wie folgt: "Wenn ein Fußballverein daraus ableitet, dass Spieler und Spielerinnen in größerer Zahl in nicht untereinander wechselnden Paaren Passtraining o.ä. absolvieren, ohne dabei eine Anleitung durch eine*n Trainer*in zu erhalten und wenn dabei zwischen den Paaren jeweils ein Abstand von 5 Metern eingehalten wird, dann entspricht das zwar noch dem Wortlaut der Verordnung, nicht aber ihrem Geist. Ein Sportbetrieb im Sinne eines angeleiteten Trainings ist nach Kenntnisstand des LSB NRW in der Staatskanzlei und im Gesundheitsministerium ausdrücklich nicht gewollt. Dies ist aus dem oben zitierten Absatz 1 von §9 abzulesen."

Deshalb hat auch der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen seine Vereine in der Veröffentlichung vom 22.02.2021 explizit darauf hingewiesen, dass die Öffnung für den Freizeitsport nicht zu einer kreativen Auslegung für den Vereins- und Mannschaftssport führen darf. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot. Zudem entscheiden die Kommunen vor Ort, ob sie die Platzanlagen freigeben.

Zur Thematik der unterschiedlichen Regelung – insbesondere im Kinder- und Jugendfußball – zwischen Amateurvereinen und Leistungszentren, letztere, die aufgrund der Bestimmungen der neuen Coronaschutzverordnung den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen konnten, strebt der FLVW Gespräche mit dem LSB NRW, der Vertreter des Sports in Richtung Politik ist, an.

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[Erstmeldung vom 22.01.]

So fasst der Landessportbund NRW (LSB NRW) auf seiner Internetseite zusammen:

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
  • Beispiele (für die im FLVW organisierten Sportarten):
    Erlaubt: Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in,
    Nicht erlaubt: Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

„Neuverordnung nicht für kreative Auslegung ausnutzen“

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) weist seine Vereine in diesem Fall explizit darauf hin, dass die Öffnung für den Freizeitsport nicht zu einer kreativen Auslegung für den Vereins- und Mannschaftssport führen dürfen. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot. Zudem entscheiden die Kommunen vor Ort, ob sie die Platzanlagen freigeben.

Neu ist ferner die Ausdehnung auf die Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren. In der CoronaSchVO heißt es: „[…] unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind:

… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“