Geändertes Infektionsschutzgesetz: Das gilt nun für den Sport

Seit dem 23.04.2021 und zunächst befristet bis zum 30.06.2021 gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) hat die aktuellen Regeln für den Sport auf seiner Internetseite zusammengefasst.

Aktuell gilt:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Der LSB NRW geht davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

» Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Tabelle (oben in der Galerie oder hier als PDF-Download)