Die FLVW-Leichtathletik bleibt bei ihrer Linie

Aufgrund von zahlreichen Nachfragen im Hinblick auf Möglichkeiten zur Durchführung von Wettkämpfen gibt die Kommission Wettkampforganisation unter Vorsitz von Melanie Neitzel in Abstimmung mit Bernhard Bußmann (Vorsitzender Verbands-Leichtathletik-Ausschuss) eine Erklärung zur Haltung der Fachschaft Leichtathletik im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) ab.

Die zum Teil widersprüchlichen Aussagen und Erklärungen von Politikern und Behörden, die Meinungs- und Stimmungsmache aus verschiedenen Richtungen und insbesondere die unterschiedlichen Interpretationen der Coronaschutzverordnung führen aktuell zu einer hohen Unsicherheit und Unzufriedenheit.

Die Gremien im FLVW haben sich deshalb dazu entschieden, sich ausschließlich an die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung zu halten und sich nicht am Wettbewerb zu unterschiedlichen, hochkreativen Lösungsansätzen durch fantasievolle Umschreibungen der Begriffe Wettkampf, sportlicher Wettkampfbetrieb oder Sportfest etc. zu beteiligen. Und selbstverständlich stellen Verordnungen anderer Bundesländer oder Regelungen anderer Sportarten etc. keine Entscheidungsbasis für den FLVW dar.

"Guten Gewissens ist derzeit keine andere Entscheidung möglich"

Auf Grundlage der aktuellen CoronaSchVO in NRW (gültig ab 30.05.2020) hat die Kommission Wettkampforganisation im Ergebnis ausführlicher Diskussionen entschieden, dass im Leistungssport Leichtathletik zurzeit ein Wettkampfbetrieb nicht möglich ist und Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen deshalb bis zum 31.08.2020 nicht genehmigt werden.

Nach sorgfältiger Abwägung aller Fakten konnte momentan guten Gewissens keine andere Entscheidung getroffen werden. Einen offiziellen Wettkampf als Freizeit- und Breitensportveranstaltung zu bezeichnen und zu genehmigen, wäre aus Sicht des FLVW falsch. Dass mittlerweile eine Mail aus der Staatskanzlei aufgetaucht ist, die als „Ausführungsbestimmung“ der CoronaSchVO aufgefasst werden könnte, bietet keine wirkliche Hilfe. Die darin genannte Auslegung und Interpretation der CoronaSchVO hätte, wenn sie so richtig ist, im Wortlaut in die CoronaSchVO hineingehört, um Klarheit zu schaffen.

Angesichts der derzeit rasanten Entwicklung in Bezug auf Lockerungen der Einschränkungen kann sich die Sachlage allerdings jederzeit auch sehr kurzfristig ändern. Deshalb stehen die FLVW-Verantwortlichen im Austausch mit den entsprechenden Stellen und hoffen, dass die aufgezeigte Problematik zu den notwendigen Klarstellungen in der zum 15.06.2020 angekündigten nächsten CoronaSchVO führt.

Neubewertung ab 15. Juni

Aus diesem Grund wird die nächste Videokonferenz der Kommission Wettkampforganisation bereits unmittelbar nach der vom Land NRW terminierten Aktualisierung der CoronaSchVO stattfinden, um die Situation neu zu bewerten. Möglicherweise dürfen dann auch in NRW wieder Wettkämpfe stattfinden, die durch Formulierungen in der CoronaschVO eindeutig gedeckt sind. Wettkämpfe würden dann vom Verband auch sehr kurzfristig genehmigt werden.

Bis dahin können Vereine in Abstimmung mit den örtlichen Kommunen lediglich Test- bzw. Trainingswettkämpfe ansetzen, die im Rahmen der CoronaSchVO NRW möglich sind. Die dabei erzielten Leistungen können aber nicht offiziell gewertet werden. Ungeachtet der Entwicklung in den nächsten Wochen, sollte man sich darüber bewusst sein, dass aufgrund der enormen Unterschiede in den Bundesländern, in diesem Jahr in keinem Fall „faire“ Deutsche Meisterschaften stattfinden können: Unterschiedliche Trainingsbedingungen und -möglichkeiten sowie Wettkampfvoraussetzungen und die vermutlich dann immer noch geltenden Corona-Beschränkungen machen das unmöglich.

Aufgrund der momentan vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass nur ein stark reduzierter Teilnehmerkreis zu den DM U20/18 (voraussichtlich Mitte September) zugelassen wird. Unter den derzeit geltenden „Coronaverordnungen“ muss man davon ausgehen, dass in den Sprintdisziplinen nur je 32 Teilnehmer, über 800 m 18 Teilnehmer und in den technischen Disziplinen je 12 Teilnehmer an den Start gehen dürfen. In Folge der völlig unterschiedlichen Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern werden voraussichtlich keine Wettkampfleitungen aus 2020 als Qualifikationskriterium gelten, sondern Zugehörigkeiten zum DLV-Kader und/oder Bestenlistenplatzierungen aus 2019.

"Voraussetzungen für fairen Wettkampf nicht gegeben"

Insofern wird es durch die derzeitige Entscheidung der FLVW-Gremien nicht die von verschiedenen Vereinen vorgetragene Benachteiligung westfälischer Athleteninnen und Athleten in Bezug auf fehlende Qualifikationschancen geben.

Es wird darum gebeten, die Entscheidung der Verbandsgremien zu verstehen und in jedem Fall davon auszugehen, dass Niemand in den Gremien „die westfälische Leichtathletik“ und deren Vereine oder Athletinnen und Athleten benachteiligen oder gar beschädigen will. Alle Entscheidungsträger wünschen sich letztlich nur eines: Dass wir möglichst bald den Weg in eine gewisse Normalität gehen können und der „Albtraum Corona“ ein Ende findet.