CoronaSchVO: Regelungen für den Sport in der Übersicht

Die am 30. Oktober veröffentlichte und ab dem 2. November gültige Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen (NRW) stoppt wie angekündigt den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Vereine in NRW wie auch bundesweit. Der organisierte Sport muss seinen Anteil leisten, die weitere Ausbreitung der Infektionszahlen zu stoppen. Der Landessportbund NRW hat die für den Sport geltenden Vorgaben der CoronaSchVO zusammengefasst.

Die für den November geltende Verordnung gibt unter § 9 „Sport“ im Wesentlichen vor:

§9 (1):
1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.

  • Unter „Freizeit – und Amateursportbetrieb“ ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.

2. Ausgenommen von dem Verbot ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

  • Unter dem zulässigen „Individualsport“ wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
  • Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.
  • Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet
  • Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B.  In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
  • Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.

Dazu einige Beispiele:

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B.  maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

3.  § 9 (2)
Wie bisher: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

4.  §9 (3)
Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig. Zuschauer sind untersagt

  • Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

5.  §9 (4)
Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

6.  § 12 (2)
Der Rehabilitationssport im Sportverein und im Fitnessstudio ist nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

» Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30.10.2020

» Weitere Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen, z.B. zu Mitgliederversammlungen oder zum Betrieb des Vereinsheimes sind wie gewohnt bei VIBSS zu finden

Der Umgang mit der Situation als Landessportbund NRW

Auf seiner Homepage schreibt der LSB weiter:

"Es wäre leicht, die Beschlüsse von Bund und Ländern zu kritisieren. Es wäre leicht 'fatale Folgen für den Sport' zu beschwören und anderes mehr. Aber das macht aus unserer Sicht keinen Sinn. Es ist die Aufgabe des Landessportbundes, seiner Verbände und Bünde, die Sportvereine in NRW bestmöglich zu unterstützen. Darauf wollen wir uns konzentrieren. Das heißt für uns:

  • Wir müssen weiter Vereine in wirtschaftlichen Notsituationen unterstützen (hierzu werden wir nochmals eine aktualisierte Übersicht zur Verfügung stellen, sobald die Bedingungen rund um das o. g. zusätzliche Hilfsprogramm klar sind). Eine Verlängerung bestehender Programme, insbesondere der NRW Nothilfe, haben wir bereits beim Land angemeldet.
  • Wir werden uns an die Landespolitik wenden und uns dafür einsetzen, dass im November wenigstens der Schulsport vollumfänglich erhalten bleibt; zusätzlich werden wir die Landespolitik auffordern, auch die außerunterrichtlichen Sport- und Bewegungsangebote im Ganztag in Betrieb zu halten.
  • Wir werden uns an die Landespolitik wenden und bereits heute einfordern, dass Sie die Situation nach dem vierwöchigen Lockdown mit uns gestaltet. Wir werden verdeutlichen, welchen Beitrag unsere Vereine leisten können, um die Menschen in unserem Land gut über die Wintermonate zu bringen, auch angesichts zu erwartender fortgesetzter Einschränkungen nach dem vierwöchigen Lockdown. Unser Motto dafür lautet: Trotzdem Sport!

Wir werden diese Krise weiter gemeinsam meistern!"

Weitere Informationen

  • »Empfehlung des LSB NRW und des BRSNW zum Rehabilitationssport
     
  • Soforthilfe Sport des Landes NRW
    Für das Förderprogramm "Soforthilfe Sport" sind noch Anträge bis zum 15.11.2020 möglich. Der LSB NRW hat das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das »Förderportal des Landessportbundes NRW.
    »Mehr dazu

  • Coronahilfe Profisport NRW
    Ab dem 1.11.2020 können Anträge über das »Förderportal des Landessportbundes NRW für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das »Förderportal des Landessportbundes NRW.
    »Mehr dazu

  • Bundeshilfen
    Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen noch keine Informationen vor.