Aktuelle Voraussetzungen für Wettkämpfe und Laufveranstaltungen

Nach Veröffentlichung der jüngsten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (gültig seit 12.08.2020) hat die Leichtathletik-Kommission Wettkampforganisation des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) die Fortsetzung der bereits bestehenden Voraussetzungen für die Genehmigung leistungssportlicher Wettkämpfe beschlossen und darüber hinaus festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Laufveranstaltungen (stadionferne Veranstaltungen) durchgeführt und genehmigt werden können.

Da die Leichtathletik im Kern eine kontaktlose Sportart ist, sind bisher geltende Verbote und Einschränkungen von Wettkämpfen, vor dem Hintergrund der gemäß CoronaSchVO erfolgten Zulassung von nicht-kontaktfreiem Sport- und Trainingsbetrieb, nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Oberste Priorität hat dennoch – ungeachtet der Bedürfnisse nach Normalität – weiterhin die Gesundheit aller Sportlerlinnen und Sportler sowie der hauptamtlich und ehrenamtlich in Wettkämpfe und Wettbewerbe eingebunden Personen.

Auf Basis aller vorliegenden Informationen und Hinweise werden leistungssportliche Wettkämpfe im Freien deshalb aktuell unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

  1. Es handelt sich um kleinere Wettkämpfe oder Wettbewerbe einzelner Disziplinen (Disziplingruppen), da Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 weiterhin untersagt sind.

  2. Verpflichtung des Veranstalters zur gesicherten Einhaltung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz (vgl. § 9 Abs. 1 der CornaSchVO).

  3. Schriftliche Genehmigung der Veranstaltung durch die zuständige Kommune/Behörde auf Grundlage eines dort vom Veranstalter vorzulegenden Hygienekonzeptes gemäß CoronaSchVO.

  4. Information und Aufklärung durch den Veranstalter über Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung und Hygienemaßnahmen (gemäß CoronaSchVO) durch Aushänge auf der Anlage.

  5. Sicherstellung der „einfachen Rückverfolgbarkeit“ (vgl. § 2a CoronaSchVO), d.h. Registrierung von Namen, Adressen und Telefonnummern der Athleten/innen inkl. Aufbewahrung über vier Wochen sowie das Einholen der Einverständniserklärung gemäß Datenschutzverordnung.

  6. Zulassung von maximal 300 Zuschauern inkl. Trainer/Betreuer außerhalb des Innenraumes unter Sicherstellung deren „einfacher Rückverfolgbarkeit“ (vgl. § 2a CoronaSchVO), d.h. Registrierung von Namen, Adressen und Telefonnummern inkl. Aufbewahrung über vier Wochen sowie das Einholen der Einverständniserklärung gemäß Datenschutzverordnung.

  7. Begrenzung der anwesenden Personenzahl pro Wettbewerb / Wettkampfanlage auf maximal 30 Personen (Teilnehmer und Kampfrichter/Helfer).

  8. Kein Zutritt von Trainern/Betreuern zum Innenraum und zur Wettkampfanlage.

  9. Bei Bahnwettkämpfen im Block Sprint/Hürde (bis 400 m) sind wieder alle zur Verfügung stehenden Bahnen besetzbar.

  10. Bahnwettkämpfe im Block Lauf (ab 800 m) dürfen mit maximal 12 Teilnehmern je Lauf besetzt werden.

  11. Es finden keine Staffelläufe statt.

  12. Durchführung von Wettkämpfen in mehreren technischen Disziplinen unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und der weiteren Sicherheitsmaßnahmen (räumlicher Verteilung auf oder außerhalb der Anlage und/oder zeitversetzter Austragung).

    Für Laufveranstaltungen gilt zusätzlich und mit besonderem Verweis auf die schriftliche behördliche Genehmigung gemäß Abs. 3 dieser Regelung:

    1. Bei Laufveranstaltungen müssen Menschenansammlungen im Start- und Zielbereich sowie im Zuschauerbereich mit Zu- und Abgangskontrollen verhindert werden.

    2. Besonders das Startprozedere einer Laufveranstaltung muss entzerrt werden, um den Mindestabstand einhalten zu können (Start in Wellen, Zeiterfassung in Nettozeiten etc.).

    3. Maximale Reduzierung bei der Nachzielorganisation (Selbstbedienung bei der Zielverpflegung sowie ggf. Finishermedaillen, Urkunden zum Selbstausdruck)

    4. Folgende von der Wettkampf-Organisation des DLV entwickelte und mit dem medizinischen Kompetenzteam des DLV abgestimmte Ideen stehen den Organisatoren von Meetings und Straßenläufen als Impulse zur Verfügung.

    5. Schriftliche Genehmigung der Veranstaltung durch die zuständige Kommune/Behörde auf Grundlage eines dort vom Veranstalter vorzulegenden Hygienekonzeptes gemäß CoronaSchVO.

    Die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen liegt ausschließlich beim Veranstalter/Anmelder. Die Genehmigung durch den FLVW bezieht sich, unter dem Vorbehalt der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Kommune/Behörde, ausschließlich auf die sportliche Situation und auf den Termin.

    Sollte eine Verbandsaufsicht zur Veranstaltung benannt worden sein, liegt die Aufgabe der Verbandsaufsicht nicht in der Kontrolle der Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen, sondern ausschließlich im Bereich der Einhaltung der Regeln nach Deutscher Leichtathletik-Ordnung (DLO) und Internationalen Wettkampfregeln (IWR).