LSB NRW gibt Hinweise zu Hygiene- und Infektionsschutz-Konzepten

In einem Schreiben an die Fachverbände hat der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) auf einzelne Besonderheiten der neuen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO mit Inkrafttreten zum 30.05.) hingewiesen. Insbesondere geht der LSB auf die von den Vereinen zu erstellenden Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sowie die Rückverfolgbarkeit der Personen ein.

In dem Schreiben wird betont, dass „Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte lediglich beim Gesundheitsamt vorzulegen“ sind. Weiter heißt es:

„Wie gestern mitgeteilt, sind ab dem 30.05.2020 auch wieder Wettkämpfe/Wettbewerbe im Breitensport möglich (begrenzte Personenzahl 10 beachten! Also z. B. Spiel 5 gegen 5), wenn

  • sie im Freien stattfinden und
  • ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.

Die CoronaSchVO schreibt hierfür ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor, besagt im Wortlaut aber lediglich, dass dieses Konzept bei der lokalen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist und nicht, wie der LSB an einer Stelle geschrieben hat, von dieser auch zu genehmigen ist. Die lokale Behörde kann Nachbesserungen/Ergänzungen verlangen.

Rückverfolgbarkeit

Dieser neue §2a der CoronaSchVo hat zu einigen Nachfragen geführt. Die Staatskanzlei hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt: Eine Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer) nach §2a muss nur für die Zuschauer sichergestellt sein, nicht für die Sportler*innen selbst (es wird davon ausgegangen, dass letztere auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet ist).

Viele Sportvereine erfassen auch die Anwesenheit ihrer Sportler*innen. Hier ist aus Sicht des LSB eine lokale Abwägung gefragt. Innerhalb des Vereins dürfte tatsächlich vielfach eine Rückverfolgbarkeit auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet sein. Bei größeren Gruppen und Gruppen mit vielen Nichtmitgliedern, z. B. Sport im Park, halten wir dagegen eine gesonderte Erfassung für sinnvoll“.

Der Landessportbund weist aber andererseits nochmals darauf hin, dass hier lediglich ein Rahmen geschaffen wird, über dessen Umsetzung jeder Verein selbst entscheiden kann und muss. „Die Empfehlung bleibt unverändert, behutsam die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und sich dabei von keiner Seite unter Druck setzen zu lassen“, so Präsident Stefan Klett und Vorstandsvorsitzender Dr. Christoph Niessen.

Unter „Weitere Informationen“ finden Sie „Allgemeine Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzepts“ sowie eine „Einverständniserklärung zur Erfassung und Weitergabe von Personenkontaktdaten“ als PDF-Dateien zu Download.