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Leichtathletikgemeinschaften

Eine Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine zum Zweck einer
Trainings- und Startgemeinschaft. Sie trägt keinen Vereinscharakter.

Eine LG ist nach örtlichen Gesichtspunkten zu bilden. Sie muss zwischen dem 1.Oktober und 30.November mit Wirkung ab 1.Januar des folgenden Jahres mit Begründung beim zuständigen Landesverband beantragt werden. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG.


Die Mitglieder einer LG bleiben Mitglieder ihrer Stammvereine. Der Wechsel von Verein zu Verein innerhalb der LG vollzieht sich ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die dem Antrag zur Genehmigung der LG beizufügen ist. Die LG hat keine Rechte an übergeordnete Verbände.

Ein Verein kann nur Männer, Frauen und Jugend in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Schülern/-innen in der Gesamtheit oder in einer Altersklasse (A-, B-, C- oder D-Schüler/-innen) zur LG genehmigt werden. Es ist zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend bestehenden oder zu bildenden LG, auch für die Schüler/-innen in ihrer Gesamtheit eine eigene LG zu bilden.

Die Mitglieder einer LG haben eine einheitliche Wettkampfkleidung zu tragen.

Gemeldete Leichtathletikgemeinschaften

Austritt aus einer LG

Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Auflösung ist dem zuständigen LV mitzuteilen.

Die für eine LG erteilte Startberechtigung erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Austritt eines Vereins zu einem früheren Zeitpunkt geschehen ist.

Formulare